Haftung beim Mammographie-Screening
September 2015
Mammographie-Screening-Programm - Frau erhält EUR 30.000,00 Schmerzensgeld für fehlerhafte Befundung.
Als eines der ersten Gerichte hat das Landgericht Düsseldorf ein Urteil zur fehlerhaften Befundung im Rahmen des Mammographie-Screening-Programmes verkündet. Unsere Mandantin hatte im Rahmen der Reihenuntersuchung an dem Früherkennungsprogramm teilgenommen. Die beklagte Radiologin hatte einen abklärungsbedürftigen Befund übersehen. In der Folge kam es zur Entfernung einer Brust. Die Klägerin hat daraufhin durch unsere Kanzlei sowohl die Radiologin als auch den programmverantwortlichen Arzt, der den Befund unterzeichnet hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf der Klägerin ein Schmerzensgeld von EUR 30.000,00 zugesprochen. Auch für alle weiteren Schäden hat die Radiologin zu haften.
Nach den Entscheidungsgründen ist zwischen der Klägerin und der Radiologin ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Daneben haftet die Radiologin auch aus deliktischen Grundsätzen. Die Klage gegen den programmverantwortlichen Arzt hat das Landgericht abgewiesen. Hier konnte das Gericht trotz der Unterschrift unter dem Befundbericht, der an die Klägerin versandt worden ist, weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung erkennen.
Anm.: Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist zu begrüßen. Mit dem Früherkennungsprogramm soll eine Brustkrebserkrankung frühzeitig erkannt und die Sterblichkeit verringert werden. Das Programm genießt bei den teilnehmenden Frauen ein hohes Ansehen. Entsprechend groß ist auch das Vertrauen, das in eine ordnungsgemäße Befundung gesetzt wird. Es ist kein Grund erkennbar, warum der befundende Radiologe bei einer fehlerhaften Befundung im Rahmen des Früherkennungsprogrammes nicht genauso haften soll, wie sein Kollege, der im Rahmen einer sonstigen Untersuchung fehlerhaft befundet hat.